Tarif & Recht

Bremen hebt Grenze für Direktaufträge bei Dienstleistungen auf 100.000 Euro an

In Bremer Vergaben, die ab 2. Oktober 2026 beginnen, sind Direktaufträge für Dienstleistungen bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erlaubt. Wichtig für Reinigungsfirmen.

Fritz SchulzARPCLEAN Redaktion

Veröffentlicht Zuletzt geprüft 3 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

Wen betrifft es
Reinigungsfirmen mit öffentlichen Auftraggebern im Land Bremen, Beispiel außerhalb des privaten Hotelmarkts.
Ab wann
Für Vergaben ab 2. Oktober 2026, befristet bis 31. Dezember 2029. Bereits laufende Verfahren sind nicht betroffen.
Was ist zu tun
Prüfen Sie, welche Bremer Aufträge nun direkt vergeben werden können, und sprechen Sie öffentliche Auftraggeber gezielt an.
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Reinigungswagen mit Putzmitteln und gefalteten Tüchern in einem hellen Hotelflur
Illustration: ARPCLEAN

Öffentliche Stellen im Land Bremen können Dienstleistungen, darunter Reinigungsaufträge, nun bis zu einem Wert von 100.000 Euro direkt an eine Firma geben, ohne vorher ein formales Verfahren durchzuführen. Bei Bauleistungen steigt die Grenze auf bis zu 500.000 Euro[1]. Beide Beträge gelten ohne Umsatzsteuer[2]. Bisher endete die Direktvergabe bei 3.000 beziehungsweise 5.000 Euro[2]. Die Neuregelung betrifft nur öffentliche Vergaben in Bremen. Für den privaten Hotelmarkt gilt sie nicht, sie dient hier als Beispiel dafür, wie sich öffentliche Reinigungsaufträge verschieben können.

Was sich im Bremer Gesetz ändert

Bremen hat sein Tariftreue- und Vergabegesetz mit einem Gesetz vom 29. September 2026 geändert, die Verkündung folgte am 1. Oktober[1]. In Kraft sind die neuen Regeln seit dem 2. Oktober 2026[2]. Laut Rundschreiben 03/2026 der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation greifen sie aber nur bei Verfahren, die am 2. Oktober 2026 oder später eingeleitet wurden. Verfahren, die schon vorher eingeleitet waren, bleiben unberührt[2]. Die Direktvergabe steht in § 6[1]. Gleichzeitig verschwindet das frühere Bremer Sonderverfahren nach § 5, das für Vergaben unterhalb von 50.000 Euro vorgesehen war[2].

Auch der Geltungsbereich ändert sich. Abschnitt 3 des Gesetzes ist bei Bau- und Dienstleistungen nun erst anzuwenden, wenn ein Auftrag mindestens 10.000 Euro wert ist. Lieferleistungen fallen ganz heraus[1]. Bei kleinen Reinigungsaufträgen unterhalb dieser Marke sollten Sie deshalb klären, welche Pflichten aus Abschnitt 3 für Sie überhaupt noch greifen.

Dazu kommt eine Dokumentationspflicht nach § 7: Auftraggeber müssen jede öffentliche Vergabe vom ersten Schritt an vollständig in Textform festhalten[1]. Für Vergaben ab gewissen Auftragswerten wird das Wirtschaftsressort außerdem bindende Regeln zum Ablauf vorgeben[1].

Befristung bis Ende 2029

Die höheren Schwellenwerte und die Vorgaben zu den Verfahrensordnungen sind zeitlich begrenzt und laufen Ende 2029 aus[1]. Am 31. Dezember 2029 enden laut Gesetz § 2 Abs. 5 sowie die Paragrafen 5 und 6[2]. Den Entwurf hatten die Fraktionen von SPD, Grünen und Linken am 22. September 2026 als dringlichen Antrag eingebracht, Drucksache 21/2014[2].

Was das für Reinigungsfirmen bedeutet

Unterhaltsreinigungen für Schulen, Ämter oder Kitas mit einem Wert bis zu 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Bremer Stelle jetzt ohne Ausschreibung direkt vergeben, sofern das Verfahren am 2. Oktober 2026 oder später beginnt. Bereits laufende Ausschreibungen werden nach den alten Regeln zu Ende geführt. Wer bisher nur auf veröffentlichte Ausschreibungen gewartet hat, findet neue Aufträge dieser Größe womöglich nicht mehr auf Vergabeplattformen. Ob ein konkreter Auftrag unter die neuen Regeln fällt, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Beratung oder direkt beim Auftraggeber.

ARPCLEAN-Einordnung

Was bedeutet das für Housekeeping?

Für Reinigungsfirmen

  • Kundenkontakt: Sprechen Sie Bremer öffentliche Auftraggeber direkt an, statt nur auf Ausschreibungen zu warten.
  • Laufende Verfahren: Prüfen Sie bei Ausschreibungen, an denen Sie schon teilnehmen, ob sie vor dem 2. Oktober 2026 begonnen haben und damit nach altem Recht laufen.
  • Angebotspreis: Kalkulieren Sie Angebote für Direktaufträge so belastbar wie für eine Ausschreibung, mit Stunden, Löhnen und Zuschlägen, und weisen Sie Nettobeträge ohne Umsatzsteuer klar aus.
  • Dokumentation: Legen Sie Angebote, Absprachen und Leistungsumfang schriftlich ab, denn Auftraggeber müssen jede Vergabe nun vollständig festhalten.
  • Frist im Blick: Notieren Sie den 31. Dezember 2029, danach können wieder andere Grenzen gelten.

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Quellen

  1. 1Bremen: Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetze – Direktauftrag stark angehobenVergabeblog ·
  2. 2Bremen: Direktauftrag bis 100.000 und 500.000 Eurocosinex ·

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Über diesen Beitrag

Fritz Schulz

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Fritz Schulz ist das Pseudonym der ARPCLEAN-Redaktion für deutschsprachige Meldungen. Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt, gegen die verlinkten Quellen geprüft und vor der Veröffentlichung von der Redaktion freigegeben. Hinweis auf einen Fehler? Schreiben Sie an [email protected].

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